Satzung


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Alte Welt e.V“.

2. Der Sitz des Vereins ist 67806 Rockenhausen.

3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Stärkung der Zukunftsfähigkeit der Region „Alte Welt“. Der Vereinszweck

wird verwirklicht durch das Zusammenführen von Netzwerken und Akteuren u.A. aus, Politik,

Verwaltung, Religion, Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung, Kultur und Sport und allen

bürgerschaftlichen Bereichen. Auch durch die themenübergreifende Koordination, die Identifizierung

von Kooperationspotenzialen sowie die Initiierung, Durchführung oder Unterstützung von Projekten, die dem Vereinszweck dienen, kann der Vereinszweck verwirklicht werden.

2. Zur Erfüllung seiner Satzungszwecke kann sich der Verein auch einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 AO bedienen.

§ 3 Finanzierung der Vereinsaufgaben

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag beschlossen wird. Er kann seine Aufgaben zusätzlich durch Förderbeiträge und Spenden seiner Mitglieder und Dritter finanzieren.

2. Die Mittelbeschaffung zur Umsetzung des Vereinszwecks gehört zu den Aufgaben des Vereins.

3. Dem Verein ist es erlaubt, Rücklagen i. S. d. Abgabenordnung zu bilden.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Von juristischen Personen ist ein/e Ansprechpartner/in zu benennen, der/die das Mitglied vertritt.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Rechte und Pflichten der Satzung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand nach billigem Ermessen.

3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich dem Verein „Alte Welt“ verbunden fühlen und dessen satzungsgemäße Ziele finanziell unterstützen wollen.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB oder durch Ausschluss.

2. Die Kündigung ist mit vierteljährlicher Frist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden im Falle einer schweren Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, bei beharrlicher Zuwiderhandlung gegen die Vereinszwecke oder aus anderem wichtigen Grund, insbesondere bei einem Beitragsrückstand ab 2 Jahresbeiträgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich in Mitgliederversammlungen durch ein anderes Vereinsmitglied unter Vorlage entsprechender Vollmachten vertreten lassen. Ein/e Vertreter/in kann auch mehrere Mitglieder vertreten.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a.) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

b.) die Wahl der Vorstandsmitglieder wird aufgrund von Wahlvorschlägen für den Gesamtvorstand durchgeführt. Die Bestellung der Vorstandsämter (z.B. Kassenwart) erfolgt durch den Gesamtvorstand durch Wahl.

c.) die strategische Ausrichtung im Rahmen des Vereinszwecks und den Etatvorschlag des Gesamtvorstandes (Grundsatzfragen gemäß §32 BGB);

d.) die Genehmigung der Rechnungslegung und die Entlastung sämtlicher Vorstandsmitglieder;

e.) die Höhe der Mitgliedsbeiträge

f.) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in. Über deren Verlauf wird ein Protokoll angefertigt und vom/von der Versammlungsleiterin und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder per Umfrage per E-Mail und im Wege elektronischen Kommunikation gefasst werden, unter der Voraussetzung, dass alle Mitglieder beteiligt werden und mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Stimme abgibt. Wird eine schriftliche Abstimmung, eine Abstimmung per Telefax oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom/von der Vorstandsvorsitzenden den Mitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Mitglieder, deren Stimmabgabe nicht fristgemäß beim/bei der Vorstandsvorsitzenden eingeht, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 8 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwart, den stimmberechtigten Beisitzern und den beratenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Landräte der Landkreise Donnersbergkreis, Kaiserslautern, Kusel und Bad Kreuznach sowie der Dekan des Dekanats an Alsenz und Lauter sowie die Bürgermeister der Verbandsgemeinden Nordpfälzer Land, Lauterecken-Wolfstein, Otterberg-Otterbach und Nahe-Glan gehören kraft Satzung zum stimmberechtigten Gesamtvorstand. Dies greift nur soweit die Körperschaft auch Mitglied des Vereins ist.

3. Der Vorsitzende des Bürgerbeirats (§ 10) ist stimmberechtigter Beisitzer des Gesamtvorstands (§ 10).

4. Die Mitgliederversammlung kann weitere beratende Mitglieder bestimmen.

5. Die Vorstandschaft wird auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann ein/e Nachfolger/in für die verbleibende Amtszeit durch den Gesamtvorstand bestimmt werden.

6. Die Mitglieder des Gesamtvorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

7. Die Landräte der Landkreise Donnersbergkreis, Kusel, Kaiserslautern und Bad Kreuznach sowie der Dekan bestimmen den Vorsitzenden aus ihren Reihen durch Wahl und sind im Übrigen stellvertretende Vorsitzende.

8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende/r und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.

9. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorzulegen ist. Darin können insbesondere die Zuständigkeiten innerhalb des Gesamtvorstandes geregelt werden.

§ 9 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins (insbesondere Mitgliederbetreuung, Vor-und Nachbereiten von Gremiensitzungen, Planung und Überwachung des Haushalts, Durchführung von Aufgaben im Rahmen des Arbeitsprogramms im Auftrag des Vorstands) eine Geschäftsführung anstellen. Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben verantwortlich. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die dieser Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB, besonderer Vertreter).

2. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Experten und Dienstleister heranziehen, die nicht dem Verein angehören müssen.

§ 10 Bürgerbeirat

1. Die Vernetzung der Bürgerschaft untereinander und zu den beteiligten Körperschaften ist eine wichtige Voraussetzung um die Vereinsziele erfolgreich zu verwirklichen. Der Verein bildet einen Bürgerbeirat um dem Austausch verstetigte Plattform zu geben.

2. In den Bürgerbeirat werden Vertreter/innen berufen, die den Vereinszweck unterstützen können. Der Beirat dient dazu, den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu beraten, sowie die Umsetzung der Projekte des Vereins zu unterstützen. Es kann darüber hinaus eigene Projektvorschläge unterbreiten, eine Projektbegleitung übernehmen, sowie Projektpatenschaften übernehmen.

3. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung für drei Jahre ernannt. Sie bleiben bis zur nächsten Ernennung im Amt. Eine Wiederberufung ist möglich.

4. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

5. Der Beirat hält in Abstimmung mit dem Vorstand bei Bedarf Sitzungen ab.

6. Der Gesamtvorstand benennt eine feste Verbindungsperson und eine Stellvertretung für den Bürgerbeirat und entsendet einen Vertreter in die Sitzungen.

§ 11 Rechnungsprüfer

Der Verein wählt durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution, die die Mitgliederversammlung bestimmt und deren Ziele dem Vereinszweck entsprechen.

Rockenhausen, den 30.09.2021

Beitragsordnung


§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags.

(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

Mitgliedsform Beitragshöhe pro Jahr

Landkreise und Verbandsgemeinden 500,- €

Ortsgemeinden bis 1000 Einwohner 30,-€

Ortsgemeinden größer 1000 Einwohner 50,-€

Kirchengemeinden 30,-€

Dekanat 250,-€

Gemeinnützige Organisationen 30,- €

Andere juristische Personen 250,-€

(1) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedsform maßgebend.

(2) Die Beiträge für die Mitgliedsform Landkreise und Verbandsgemeinden sind ab Eintritt in den Verein

zu entrichten. Die Beiträge für Mitgliedsform Ortsgemeinden werden erst zum 1. Januar 2023 erhoben.

(3) Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA- Lastschriftverfahren eingezogen oder in Rechnung gestellt.

Das Mitglied kann sich bei Eintritt in den Verein zwischen beiden Zahlungsmöglichkeiten entscheiden.

a. Entscheidet sich das Mitglied bei Eintritt in den Verein für ein SEPA-Lastschriftverfahren, so verpflichtet sich das Mitglied ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID [Gläubiger-ID einfügen] und der Mandatsreferenz (Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. Februar eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

b. Entscheidet sich das Mitglied für eine Zahlung des Mitgliedbeitrags mittels Rechnung, so verpflichtet sich das Mitglied den fälligen Rechnungsbetrag fristgemäß an das angegebenen Vereinskonto zu übermitteln.

(4) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens am 1.Februar eines laufenden Jahres fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein

Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

(6) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

§ 4 Vereinskonto

IBAN: BIC: Kreditinstitut:

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.